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NÖ Hundehaltegesetz

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Mit 01.06.2023 treten Änderungen des NÖ Hundehaltegesetzes in Kraft.

Die Rechtsgrundlagen bilden hier:

NÖ Hundehaltegesetz, LGBI. 4001 Fassung LGBI. Nr. 56/2022

NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023, LGBl. Nr. 14/2023

 

Durch die Anpassung des Gesetzes sollen die Sicherheitsstandards im Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden erhöht werden. Aus diesem Grund müssen Hundehalter:innen bestimmte Grundkenntnisse und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorweisen.

 

Allgemeine Anforderungen an Hundebesitzer §1

  • Wer einen Hund hält, hat diesen in einer Weise zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

  • Hundebesitzer müssen auch die erforderliche Eignung (gemeint ist hier die geistige, als auch die physische Eignung des Hundehalters – Alter!) aufweisen.

  • Ein Hund ohne Aufsicht darf nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedung so hergestellt und instandgehalten ist, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

 

Bei der Anmeldung sind die nachfolgenden Angaben zu machen und Nachweise anzuschließen:

  • Name und Hauptwohnsitz des Besitzers

  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
    (Die Angabe Mischling kann hier nicht mehr anerkannt werden.)

       NEU:

  • Name und Hauptwohnsitz des Vorbesitzers

  • Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde(Nachweis muss binnen 6 Monaten ab Meldung der Gemeinde vorgelegt werden)

  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme € 725.000,- pro Hund, Hundebesitzer muss in der Polizze angeführt sein)

 

Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.

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NEU ab 01.06.2023:

Das Halten von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt ist verboten. Zusätzlich gilt die Regelung, dass das Halten von mehr als zwei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential in einem Haushalt verboten ist.

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Übergangsbestimmung

Hunde die bereits vor dem 01.06.2023 von einem Hundehalter gehalten wurden, benötigen keinen Sachkundenachweis. Dieser Fall tritt erst ein, wenn ein weiterer Hund (ab 01.06.2023) im Haushalt aufgenommen wird. Hier muss der Nachweis der allgemeinen Sachkunde absolviert werden – dieser gilt dann auch für weitere Hundehaltungen.

Ab 01.06.2023 gilt eine verpflichtende Haftpflichtversicherung für alle Hunde. Für jene Hunde, die bereits vor dem 01.06.2023 gehalten wurden ist eine Übergangsfrist bis zum 01.06.2025 zur Vorlage des Nachweises bzw. zur Vorlage der Anpassung des Nachweises der ausreichend. Haftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden von mindestens € 725.000,- pro Hund) in Form einer Meldung bei der Gemeinde vorgesehen.

Alle Hundehalter werden in den nächsten Wochen auch noch einmal schriftlich von der Gemeinde informiert und aufgefordert, diese Nachweise zu erbringen.

 

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind in den §§ 2 und 3 des NÖ Hundehaltegesetz geregelt.

Hier finden Sie eine Aufstellung der Hunderassen, welche unter diese Einstufung fallen:

Bullterier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argention, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu.

Ebenfalls sind Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential einzustufen. Daher ist die Bezeichnung „Mischling“ bei der Hundeanmeldung nicht mehr zulässig.

Wenn Zweifel bestehen, ob bei einem Hund eine Kreuzung vorliegt, hat der Hundehalter ein Sachverständigengutachten, (geprüft wird Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf) vorzulegen, dass der Hund kein erhöhtes Gefährdungspotential hat (Wesenstest).

Des Weiteren sind bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential zusätzlich folgende Nachweise bei der Anmeldung zu erbringen:

  • die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

  • die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde (diese besteht aus einem theoretischen Teil (vier Stunden) und einem praktischen Teil (sechs Stunden) - letzterer mit jedem gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential)

Es gilt wie bisher eine Übergangsfrist von 6 Monaten ab Meldung des Hundes bei der zuständigen Gemeinde - für einen jungen Hund innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes

 

Generell gilt an öffentlich Orten im Ortsbereich:

  • Hunde müssen Maulkorb oder Leine tragen

  • Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential müssen Maulkorb und Leine tragen.

  • Sonderbestimmung für öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Kindergärten, Kinderspielplätzen, Orte bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen (ab 150 Personen) auftreten, Veranstaltungen und beengte Räume:
    Jedenfalls alle Hunde mit Maulkorb und Leine!

 

Sollten Missstände bei der Haltung von Hunden auftreten führt dies zu folgenden rechtlichen Konsequenzen:

  • Die Haltung von Hunden kann untersagt werden

  • Verwaltungsstrafen bis € 7.000,- können verhängt werden

  • Bei schweren Verstößen kommt es zu Strafen bis € 10.000,-

 

Weitere Informationen zum Thema Hundehaltung in NÖ finden Sie auf:

www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz

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Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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