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BAUEN UND WOHNEN

AKTUELLES

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Betrifft die Bausperre im Ortskern welche am19.09.2022 beschlossen worden ist.

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Hier finden sie die Verordnungen als Download:

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Plan BP.JPG

Bebauungsplan

Plan FWP.JPG

Flächenwidmungsplan

Um Ihnen die Meldung von Bauprojekten zu erleichtern, finden Sie unten stehend die notwendigen Formulare zum Download. Bei Fragen können Sie sich jederzeit an Herrn Ing. Gausterer Markus wenden. Rufen Sie an oder senden Sie ein Email an bauamt@achau.gv.at.

BEWILLIGUNGSVERFAHREN nach der  NÖ Bauordnung 2014 idgF.
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Um Ihnen den Ablauf einer Einreichung auf übersichtliche Weise darzustellen, möchten wir Ihnen hier eine Übersicht über das entsprechende Verfahren geben. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um eine vereinfachte Übersicht handelt und es im Einzelfall zu zusätzlichen Verfahrensschritten oder Abänderungen kommen kann. Bitte entnehmen Sie die genauen Anforderungen, Abläufe etc. der NÖ BO 2014 idgF.
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§ 14 - Bewilligungspflichtige Vorhaben
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Für alle Neubauten, Zubauten und den größten Teil von Umbauten ist in jedem Fall eine Baubewilligung notwendig. Eine vollständige Auflistung aller betreffenden Vorhaben finden sie unter dem § 14 der NÖ BO 2014 idgF.
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Einreichung & Antragsunterlagen
Ist ein Bauvorhaben nach der NÖ BO 2014 idgF bewilligungspflichtig, so ist der Baubehörde vorzulegen:
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  • Antrag auf Baubewilligung durch den Bauwerber
  • Nachweis über das Nutzungsrecht für das zu bebauuende Grundstück
  • Bauplan (3- fach), der alle Angaben zur Beurteilung des Projekts enthält
  • Baubeschreibung (3- fach)
  • Energieausweis (3- fach)
  • AGWR II- Datenblatt (vollständig ausgefüllt).
 
Vorprüfung
Ihre Einreichunterlagen werden einer Vorprüfung nach § 20 NÖ BO 2014 idgF. durch einen Sachverständigen unterzogen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
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Parteien und Nachbarn
Führt die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig werden die Parteien und Nachbarn aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt deren Parteistellung.
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Baubewilligung
Gibt es keine Einwendungen (mehr) und ist das Ergebnis der Vorprüfung bzw. etwaiger Abänderungen positiv ausgefallen, so steht einer Baubewilligung in der Regel nichts mehr im Wege. Es handelt sich dabei um einen Bescheid, der an den Bauwerber ausgestellt wird und idR. Auflagen enthält. Außerdem wird das zu bebauende Grundstück u.U. zum Bauplatz erklärt. Eine Bauplatzerklärung ist die Grundlage zur Vorschreibung der Aufschließungsabgabe. Anschließend haben BauwerberInnen 2 Jahre Zeit, um mit Ihr Projekt zu starten. Dies ist der Behörde anzuzeigen (Baubeginnsanzeige).
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Fertigstellung
Die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens beträgt am dem Zeitpunkt des angezeigten Baubeginns 5 Jahre. Ist das Vorhaben fertiggestellt, ist die Fertigstellung bei der Baubehörde anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige). Der Fertigstellungsanzeige sind die in § 30 NÖ BO 2014 idgF. und die im Bescheid angeführten Unterlagen beizulegen.
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§ 18 (1a) - Bewilligungspflichtige Vorhaben „Vereinfachtes Verfahren“

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Betrifft z.B.:

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  • Carport bis 3m Höhe und max. 50m² Dachfläche

  • Eigenständiges Bauwerk bis 3m Höhe und max. 10m² Dachfläche

  • Einfriedungen mit einer Höhe von max. 3m

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vollständige Auflistung unter § 18 (1a) NÖ BO 2014 idgF.

 

Ablauf:

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  • Zustimmung sämtlicher Bauwerber und Liegenschaftseigentümer auf den Bauplänen

  • Übermittlung der Einreichunterlagen an die Baubehörde (Bauamt Gemeinde Achau)

  • Vorprüfung der Unterlagen durch den Sachverständigen

  • Gutachtenerstellung und Bescheid-Erlassung

  • Zustellung des Bescheides

  • Rechtskraft des Bescheides nach 2 Wochen ab Zustellung

  • Meldung Baubeginn (Baubeginnsanzeige)

  • Meldung Fertigstellung (Fertigstellungsanzeige)

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Der Unterschied zum „regulären Verfahren § 14“:

 

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Die Planunterlagen können selbst angefertigt werden und müssen nicht von einem Baumeister, Architekten etc. unterfertigt werden. Es wird jedoch angeraten, sich mit fachkundigen Personen abzustimmen. Nachbarn haben bei diesem Verfahren keine Parteienstellung und bekommen somit auch keine Anrainerverständigung. Weiters gibt es keinen Bauführer, jedoch kann die Baubehörde im Bescheid Auflagen erteilen und Atteste vorschreiben.

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Erforderliche Unterlagen:

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  • Antrag auf Baubewilligung (§ 18, 1a)

  • Einreichplan (2-fach)

  • Baubeschreibung (2-fach)

  • Eventuell sonstige erforderliche Unterlagen

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§ 15 - Anzeigepflichtige Vorhaben

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Für viele Vorhaben bedarf es einer schriftlichen Anzeige bei der Baubehörde. Die genaue Auflistung dieser Vorhaben finden sie unter § 15 der NÖ BO 2014 idgF.

 

§ 16 - Meldepflichtige Vorhaben

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Einige Vorhaben sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden. Die Liste der entsprechenden Vorhaben finden sie unter § 16 der NÖ BO 2014 idgF.

 

§ 17 - Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

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Viele Arbeiten bzw. Änderungen an Bauwerken können Sie umsetzen, ohne dies bei der Baubehörde bekannt geben zu müssen. Sehen sie dazu die Auflistung unter § 17 der NÖ BO 2014 idgF.

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WISSENSWERTES - Wie darf nun gebaut werden?
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Wie gebaut werden darf, wird anhand mehrerer Faktoren bestimmt. Die wichtigsten Parameter stellen hier die
  • Höhe (Bauklasse): Festlegung des Rahmens für die Höhe der Hauptgebäude
  • Bebauungsdichte: das Verhältnis der bebauten Fläche der Gebäude zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt
  • Bebauungsweise: geschlossen, gekuppelt oder offen
  • einzuhaltenden Abstände zu den Grundstücksgrenzen dar.
     
Liegt ein zu bebauendes Grundstück im Bereich eines Bebauungs- oder Teilbebauungsplans, sind die meisten dieser Punkte klar definiert. Für Gebiete ohne Bebauungplan ist die Ausgestaltung des Vorhabens dem Ortsbild anzupassen (§§ 54 & 56 NÖ BO 2014). Zudem muss das geplante Vorhaben den Vorschriften der Raumordung entsprechen, die vor allem durch die Flächenwidmungen und den damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen geregelt sind. Grundlegend wird das Ortsgebiet in Bauland, Grünland und Verkehrsflächen eingeteilt, wobei diese Kategorien folglich in Subgruppen eingeteilt werden, für die entsprechende Nutzungsweisen festgelegt werden.
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Weitere Formulare als Download:
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Hier finden Sie unsere aktuellen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan:
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Bebauungspläne:
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​​​GEMEINDEWOHNUNGEN

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Die Gemeindewohnungen werden in Achau nach bestimmten Vergaberichtlinien vergeben. Bitte prüfen Sie vor dem Ansuchen, ob Sie diese Kriterien erfüllen.

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Vergaberichtlinien (Punktesystem)

 

Ansuchen um Gemeindewohnung

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GENOSSENSCHAFTSWOHNUNGEN

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Die folgenden Genossenschaften errichteten in unserer Gemeinde Wohnungen. Bei Interesse an einer Wohnung in Achau bitte direkt an die Genossenschaften wenden.

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Baugenossenschaft Mödling

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Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft Wr. Neudorf (WNG)

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